Fahrten bei Gehbehinderung

Kosten für Motorschaden sind nicht zusätzlich absetzbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Juni 2017

Wer in seinem Schwerbehindertenausweis als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) eingestuft ist, darf in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur seine behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten als außergewöhnliche Belastungen abrechnen, sondern auch Fahrten, die er in seiner Freizeit unternommen hat. Das Finanzamt erkennt im Regelfall bis zu 15.000 Kilometer pro Jahr mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer an.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können behinderte Personen neben diesem Fahrtkostenabzug allerdings keinen zusätzlichen Aufwand für einen Motorschaden absetzen. Geklagt hatte ein (außergewöhnlich gehbehinderter) Mann, der mit seinem Wagen während einer Privatfahrt einen Motorschaden erlitten hatte. Die selbst getragenen Kosten für den neuen Motor von 6.600 € wurden von seinem Finanzamt jedoch nicht steuermindernd anerkannt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Amtes nun und wies darauf hin, dass mit dem Ansatz der Kilometerpauschalen sämtliche Mehraufwendungen für die Fahrten abgegolten sind. Reparaturkosten können somit nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Nach Gerichtsmeinung sind sie auch bei höheren Beträgen regelmäßig nicht so außergewöhnlich, dass sie einen höheren Abzug der behinderungsbedingten Kfz-Kosten rechtfertigen.

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