EU-Kartellrechtsverfahren

Wann für Prüfungskosten das Teilabzugsverbot beachtet werden muss

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Mai 2015

Kosten, die einem Unternehmen in Zusammenhang mit einem EU-Kartellrechtsverfahren entstehen, dürfen regelmäßig als Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn für entsprechende festgesetzte Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder ein Abzugsverbot gilt.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass ein Unternehmen für die voraussichtlichen Kosten einer von der EU-Kommission angeordneten Nachprüfung eine Rückstellung bilden darf - die OFD verweist insoweit auf Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus 2012 und hierzu ergangene Anwendungsgrundsätze des Bundesfinanzministeriums aus 2013.

Allerdings müssen internationale Konzerne beachten, dass Teile der Aufwendungen einem Teilabzugsverbot unterliegen können, wenn von dem wettbewerbswidrigen Verhalten eine deutsche Personengesellschaft als Mutter- und (ein oder mehrere) ausländische Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaften betroffen sind (teilweiser Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften).

Das Teilabzugsverbot ist bereits dann anwendbar, wenn die Tochter- und Enkelgesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Gesamtkonzerns höhere Gewinne erzielt haben. In diesem Fall liegt ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Prüfungskosten und den zu erwartenden teilweise steuerfreien Dividendeneinnahmen der deutschen Konzernmutter vor, so dass das Teilabzugsverbot zu beachten ist.

Hinweis: Die Finanzämter sollen die Prüfungskosten anhand der Umsätze der deutschen Muttergesellschaft und der ausländischen Tochter- und Enkelkapitalgesellschaften aufteilen, sofern kein klarer und eindeutiger Zuordnungsmaßstab ersichtlich ist.

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