Erfindervergütung

Auch nach Arbeitgeberwechsel als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Nov. 2015

Ist Ihnen am Arbeitsplatz schon einmal ein innovativer Gedanke gekommen, wie sich ein bestimmter Arbeitsablauf optimieren ließe? Im Fall eines Verkaufsleiters war der Gedanke sogar so genial, dass sich sein Arbeitgeber direkt an die Umsetzung machte. Allerdings erhielt der Verkaufsleiter erst nach jahrelangen Streitigkeiten eine Vergütung für seine Erfindung.

Inzwischen hatte er bereits für ein anderes Unternehmen gearbeitet, welches den ursprünglichen Arbeitgeber übernommen hatte, und war nun selbständig. Noch dazu wurde ihm die Vergütung von der Muttergesellschaft des Rechtsnachfolgers ausgezahlt. Daher war der Verkaufsleiter der Meinung, die Vergütung nicht versteuern zu müssen.

Das Finanzgericht München (FG) stellte zunächst klar, dass es sich bei der Zufallserfindung des Verkaufsleiters um keine freiberufliche Tätigkeit als Erfinder handelte. Dazu fehlten die Nachhaltigkeit und Selbständigkeit sowie eine Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht. Trotz der Einmaligkeit konnte seine Vergütung aber auch keine nichtsteuerbare Erfindervergütung sein.

Dem Verkaufsleiter war seine Idee nämlich während seiner Tätigkeit - genauer: während eines Kundengesprächs - gekommen. Und die Idee wurde auch nur für diesen Kunden umgesetzt. Daher bewertete das FG die Erfindung als Teil der Arbeit als Verkaufsleiter und die Vergütung entsprechend als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Begleitumstände - wie die langewährenden Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung und die Zahlung durch die Muttergesellschaft des Rechtsnachfolgers anstelle des ehemaligen Arbeitgebers - spielten dabei keine Rolle. Die Vergütung blieb als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar.

Hinweis: Sie sind sich als Arbeitnehmer unsicher, ob Ihre „Sondervergütung“ steuerlich richtig behandelt wurde? Oder Sie fragen sich als Arbeitgeber, wie Sie eine solche Zahlung behandeln sollen? Wir beraten Sie gern über die steuerlichen Konsequenzen.

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