Erbschaft eines Familienheims

Keine Steuerbefreiung ohne Grundbucheintrag des Erblassers

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Dez. 2016

Erben Sie ein Familienheim, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftsteuer zahlen. Hierzu müssen Sie nach der Erbschaft selbst in das Haus einziehen und zehn Jahre lang darin wohnen bleiben. Des Weiteren muss sich das Haus vor der Erbschaft im Eigentum des Erblassers befunden haben.

Das Finanzgericht München (FG) musste nun in einem Fall entscheiden, in dem die Eintragung der Erblasserin im Grundbuch - und damit der zivilrechtliche Eigentumsübergang - nicht zu deren Lebzeiten erfolgt war. Im Jahr 2007 hatte die Frau von einem Bauträger eine Wohnung gekauft, in der sie ab November 2008 mit ihrer Familie wohnte. Im Juli 2009 verstarb sie. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte erst im Februar 2010.

In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Witwer, der die Wohnung geerbt hatte, eine Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim. Das Finanzamt widersprach dem aber mit dem Argument, dass die Erblasserin nicht zu Lebzeiten im Grundbuch eingetragen worden sei und dass der Ehemann somit keine Wohnung geerbt hätte, sondern nur ein Eigentumsanwartschaftsrecht. Daraufhin klagte der Erbe.

Doch das FG gab ihm nicht recht. Zwar wurde die Familienwohnung vor dem Tod der Erblasserin von ihr und anschließend von ihrem Mann bewohnt, so dass diese Voraussetzung der Steuerbefreiung erfüllt war. Jedoch hätte die Erblasserin auch zivilrechtliche Eigentümerin des Familienheims sein müssen. Dies war im Streitfall nicht gegeben, weil die Eintragung ins Grundbuch bis zu ihrem Tod nicht erfolgt war. Da half auch nicht die Tatsache, dass die Erblasserin die Wohnung bereits bewohnt hatte und damit das wirtschaftliche Eigentum innehatte. Statt eines Grundstücks hatte die Erblasserin nach Ansicht des FG nur das Recht auf die Übertragung der Miteigentumsanteile vererbt. Damit war die Voraussetzung der Steuerbefreiung für das Familienheim jedoch nicht erfüllt, so dass der Witwer Erbschaftsteuer zahlen musste.

Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt und nunmehr hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob ein Anwartschaftsrecht schon als Eigentum gewertet wird und daher die Erbschaftsteuerbefreiung ermöglicht.

Das könnte Sie interessieren

06Juni2019

Erbschaft zweier Einheiten: Angrenzendes unbebautes Grundstück ist nicht steuerfrei

Erbt man ein Haus, das der Erblasser zuvor selbst bewohnt hat, und erfüllt man bei der späteren Nutzung die notwendigen Voraussetzungen, so kann die Erbschaft steuerfrei ...

Mehr erfahren
04Mai2017

Erbschaftsteuer: Familienheim nicht befreit, wenn Erblasser dort nicht gewohnt hat

Ein Familienheim kann steuerfrei an Familienangehörige vererbt werden, wenn der Erblasser darin gelebt hat, die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und der Erbe das ...

Mehr erfahren
09Feb.2019

Keine Billigkeitsgründe: Eigentumsanwartschaft auf Familienheim

Wenn der Ehegatte verstirbt und man das gemeinsame Familienheim erbt, in dem man weiter wohnen bleibt, ist dieses von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, ...

Mehr erfahren
22Mai2016

Familienheim: Keine Begünstigung ohne vorherige Nutzung

Im Rahmen einer Erbschaft stellt sich üblicherweise und regelmäßig die Frage, ob steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können, also zum Beispiel begünstigtes Vermögen ...

Mehr erfahren
17Jan.2017

Erbschaftsteuerbefreiung: Geerbtes Familienheim innerhalb von sechs Monaten beziehen

Wenn Sie eine Wohnung erben, kann die Erbschaft steuerfrei sein, sofern der Erblasser vorher selbst in der Wohnung gelebt hat, Sie diese unverzüglich selbst als Familienheim ...

Mehr erfahren
11März2017

Geerbtes Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei unentgeltlicher Überlassung an Dritte

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (= ein „Familienheim“) erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Kinder die Selbstnutzung nach dem Erbfall fortführen ...

Mehr erfahren