Mit der Frage, ob eine gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet ist, die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung zu übernehmen, wenn eine Entstellung nach vorausgegangener Operation vorliegt, musste sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im folgenden Fall beschäftigen.
Nach einer Schlauchmagenoperation verlor eine gesetzlich krankenversicherte Frau 45 bis 50 kg an Gewicht. Dadurch bedingt kam es zu einem Fettverteilungstyp mit massivem Hautüberschuss an beiden Oberarmen. Trotz unauffälliger, lockerer Alltagskleidung war eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm sichtbar. Die Frau beantragte daher im März 2011 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung. Diese lehnte die Krankenkasse jedoch ab, sodass die Frau Klage erhob.
Das Sozialgericht Braunschweig (SG) gab der Klage allerdings nicht statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Das LSG entschied schließlich zugunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des SG auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die beidseitige Oberarmstraffung zu. Dieser ergebe sich aus der entstellenden Wirkung des Erscheinungsbildes der Oberarme.
Hinweis: Eine Entstellung liegt laut Gericht dann vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden sei, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führe. So lag der Fall hier.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.11.2020 – L 16 KR 143/18