Entfernungspauschale

Bei Fahrgemeinschaften profitiert jeder Mitfahrer

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 Juni 2019

Wenn Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft bilden, profitieren sie gleich doppelt: Sie sparen nicht nur Kosten, sondern können obendrein alle die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Nach dem Einkommensteuergesetz ist es für diesen pauschalen Ansatz unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder sich im Auto eines anderen mitnehmen lässt. Wie bei Alleinfahrern kann die Entfernungspauschale aber nur einmal pro Arbeitstag in Anspruch genommen werden.

Umwegfahrten zum Einsammeln oder Absetzen von Mitfahrern dürfen nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Für das Finanzamt zählt lediglich der kürzeste Weg von der jeweiligen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Eine längere Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke).

Beispiel „Fahrgemeinschaft mit einem ständigen Fahrer“: Die Kollegen A und B bilden eine Fahrgemeinschaft und fahren an 210 Arbeitstagen gemeinsam zu ihrem 80 km entfernt liegenden Arbeitsort. An allen Tagen fährt A mit seinem eigenen Wagen, B ist stets der Mitfahrer. A kann den vollen Betrag von 5.040 € (210 Tage x 80 km x 0,30 €) als Werbungskosten absetzen. Bei B ist der Kostenabzug auf den Höchstbetrag von 4.500 € gedeckelt.

Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt also für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen Fahrtkosten von maximal 4.500 € pro Jahr geltend machen. Für Fahrer, die ihren eigenen Wagen einsetzen, gilt diese Begrenzung nicht.

Beispiel „Fahrgemeinschaft mit wechselnden Fahrern“: Vier Arbeitnehmer bilden eine Fahrgemeinschaft und fahren an 228 Tagen gemeinsam zur Arbeit. Sie wechseln sich als Fahrer reihum ab, dabei setzt jeder Fahrer stets das eigene Fahrzeug ein. Jeder Arbeitnehmer kommt damit auf 57 Selbstfahrer- und 171 Mitfahrertage, kann also 57 Fahrten in voller Höhe mit 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen, während für 171 Fahrten die Deckelung der Werbungskosten auf 4.500 € pro Jahr gilt. Diese Grenze ist aber hoch bemessen und greift im Beispielsfall erst ab einer Entfernung zur Arbeit von 88 km (171 Tage x 88 km x 0,30 € = 4.514 €).

Die Beispielsfälle zeigen, dass es steuerlich lohnend sein kann, sich in einer Fahrgemeinschaft mit dem Fahren abzuwechseln. Dies gilt insbesondere bei längeren Fahrtstrecken, bei denen ständigen Mitfahrern die Kostenkappung aufgrund der 4.500-€-Grenze droht.

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