Elektronischer Geschäftsverkehr

Neue Mehrwertsteuervorschriften zur Betrugsbekämpfung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 Jan. 2020

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 08.11.2019 auf neue Mehrwertsteuervorschriften zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr sowie auf einfachere Vorschriften für Kleinunternehmen geeinigt.

Mithilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Betrugsbekämpfungsbehörden erstmals Zugang zu Daten bei Online-Einkäufen erhalten. Ziel ist es, wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können. Dieser wird auf rund 5 Mrd. € pro Jahr geschätzt. Es handelt sich um Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern, über die mehr als 90 % der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt werden. Die Zahlungsdienstleister werden verpflichtet, den Behörden der Mitgliedstaaten entsprechende Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen mitzuteilen. Diese werden dann von den Betrugsbekämpfungsbehörden analysiert und ausgewertet. Damit können Onlineverkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, identifiziert werden.

Weitere Entscheidungen der EU-Mitgliedstaaten sollen den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Kleinunternehmen verringern sowie identische Wettbewerbsbedingungen unabhängig vom Unternehmenssitz in der EU schaffen. In diesem Zusammenhang wurden die bereits bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für Kleinunternehmen in der EU aktualisiert, um grenzüberschreitende Aktivitäten zu fördern. Bislang variierten die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen innerhalb der EU-Staaten. Gemäß der neuen Vereinbarung gilt für den Inlandsumsatz künftig ein einheitlicher Schwellenwert von 85.000 € für Unternehmen, die nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind. Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der vereinfachten Regelung profitieren, sofern ihr Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt.

Die Vorschriften betreffen ferner weitere Vereinfachungen für Kleinunternehmen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten (z.B. Registrierung, Berichterstattung).

Hinweis: Die oben genannten Änderungen sollen im Januar 2024 in Kraft treten.

Das könnte Sie interessieren

16Feb.2019

EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021

Die Europäische Kommission hat am 11.12.2018 neue detaillierte Maßnahmen für einen reibungslosen Übergang auf die neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen ...

Mehr erfahren
19Mai2020

Kleinunternehmer: Vereinfachte Mehrwertsteuer-Vorschriften in der EU ab 2025

Der EU-Rat hat am 18.02.2020 vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen veröffentlicht.Ziel dieser Neuregelungen ist es, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten ...

Mehr erfahren
28Jan.2019

Elektronische Veröffentlichungen: Ermäßigte Mehrwertsteuersätze nun anwendbar

Der EU-Rat hat eine Richtlinie angenommen, die eine Harmonisierung der Mehrwertsteuervorschriften für Bücher und E-Books ermöglicht. Danach können die Mitgliedstaaten ...

Mehr erfahren
20Juli2020

EU-Kommission: Verschiebung von Besteuerungsregeln vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat am 08.05.2020 aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, die durch das Vorgehen zur Eindämmung der Corona-Krise verursacht werden, beschlossen, das Inkrafttreten ...

Mehr erfahren
15Mai2020

EU-Kommission: Neue Vorschriften für den Austausch von Zahlungsdaten ab 2024

Die EU-Kommission hat bereits am 07.04.2016 einen Aktionsplan im Rahmen der Mehrwertsteuer angenommen. Dieser Plan umfasst mehrere Schritte, mit dem Ziel, ein endgültiges ...

Mehr erfahren
15Dez.2019

Europäische Kommission: Neues Tool zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug

Seit dem 15.05.2019 ist ein neues Instrument im Einsatz, das den EU-Mitgliedstaaten eine schnellere Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglichen soll. Das Transaction-Network-Analysis-Tool ...

Mehr erfahren