Einlagenrückgewähr

Auch Gesellschaften im Drittland haben ein steuerliches Einlagenkonto

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
11 Jan. 2020

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem, ob es sich bei ihnen um Gewinnausschüttungen oder um eine sogenannte Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit dessen Anschaffungskosten zu behandeln ist.

Dabei können weder die ausschüttende Gesellschaft noch der Gesellschafter wählen, ob eine Ausschüttung aus Gewinnen oder historisch erbrachten Einlagen gespeist wird. Vielmehr schreibt der Gesetzgeber eine feste Verwendungsreihenfolge vor: Danach gelten zunächst sämtliche ausschüttbaren Gewinne als für Ausschüttungen verwendet. Erst wenn diese der Höhe nach aufgebraucht sind, wird eine Einlagenrückgewähr fingiert.

Doch die diesbezügliche Vorschrift gilt ausschließlich für Gesellschaften in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Da Einlagen aber auch von deutschen Gesellschaftern an im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften geleistet und zurückgewährt werden können, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entscheiden, wie solche Fälle zu behandeln sind.

Zwar bestätigte der BFH bereits in einem Urteil aus 2016, dass im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften eine Einlagenrückgewähr vornehmen können. Er ließ jedoch mehr oder weniger offen, wie diese berechnet wird. In einem weiteren Verfahren nahm der BFH nun die Gelegenheit wahr, diese Berechnung zu erläutern.

Danach ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nach ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln, seine Verwendung und damit auch die Rückgewähr von Einlagen jedoch nach den hiesigen körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu berechnen.

Hinweis: Wenn Sie an einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollten Sie bei Ausschüttungen die Steuerbescheinigung (der Bank) dahingehend hinterfragen, ob gegebenenfalls eine Einlagenrückgewähr stattgefunden hat.

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