Einkommensteuer

Erste Tätigkeitsstätte eines Feuerwehrmanns

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
05 Mai 2020

In kleinen Gemeinden ist die freiwillige Feuerwehr eine wichtige Institution. Größere Gemeinden und Städte haben sogar eine Berufsfeuerwehr. Hier sind die Feuerwehrleute fest angestellt und einer Feuerwache zugewiesen. Wie ist es aber, wenn ein Feuerwehrmann auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann? Wo ist dann seine erste Tätigkeitsstätte? Hat er in dem Fall überhaupt eine? Dies musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden.

Der Kläger ist Berufsfeuerwehrmann. Laut seinem Arbeitsvertrag konnte er an jedem neuen Arbeitstag alternativ an vier verschiedenen Einsatzorten in drei Gemeinden eingesetzt werden. Tatsächlich wurde er aber nur an einem dieser Einsatzsorte regelmäßig tätig. Der Kläger macht in seiner Einkommensteuererklärung die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und seinem Einsatzort als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die geringere Entfernungspauschale.

Vor dem FG bekam der Kläger recht. Die tatsächlichen Fahrtkosten können dann berücksichtigt werden, wenn die Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Die erste Tätigkeitsstätte wird vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise auch anhand quantitativer Kriterien. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden sollte. Laut seinem Arbeitsvertrag sollte der Kläger jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst aber an vier verschiedenen Einsatzstellen leisten. Es fehlt somit im Streitfall an einer dauerhaften Zuordnung zu einer der Einsatzstellen. Die aufgesuchte Feuerwache kann nicht als Einrichtung angesehen werden, an der der Kläger dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, da der Arbeitgeber ihn von einem auf den anderen Tag auch an eine der anderen Einsatzstellen beordern kann. Ebensowenig soll der Kläger dauerhaft mindestens zwei volle Arbeitstage in der Woche bzw. ein Drittel seiner Arbeitszeit in dieser bestimmten Feuerwache tätig werden. Daher sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Hinweis: Sollten Sie Fragen zur Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Das könnte Sie interessieren

29Aug.2020

Außenprüfung des Finanzamts: Wann Gemeinden ein Recht auf Teilnahme haben

Gemeinden sind nach dem Finanzverwaltungsgesetz dazu berechtigt, an Außenprüfungen der Finanzämter teilzunehmen, sofern das geprüfte Unternehmen in der Gemeinde eine Betriebsstätte ...

Mehr erfahren
05März2019

Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmereigenschaft einer Gemeinde gegeben war und ...

Mehr erfahren
22Mai2017

Vorsteuerabzug: Wann einer Gemeinde die Unternehmereigenschaft fehlt

Dass Bauvorhaben im kommunalen Bereich auch immer auf umsatzsteuerliche Fallstricke hin überprüft werden sollten, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ...

Mehr erfahren
05Okt.2015

Reisekosten versus Pendlerpauschale: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers?

Ob und wo ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, ist aus steuerlicher Sicht von zentraler Bedeutung, denn für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte lässt ...

Mehr erfahren
18Sept.2019

Polizist im Streifendienst: Erste Tätigkeitsstätte ist die Polizeidienststelle

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten ...

Mehr erfahren
22Juli2016

Piloten und Flugbegleiter: Welche Reisekosten sind absetzbar?

Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn ihr Arbeitsort steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte, sondern ein auswärtiger Tätigkeitsort ist, denn dann können sie die ...

Mehr erfahren