DRK-Engagement

Können ehrenamtliche Tätigkeiten ein Vertretungsgrund sein?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Sept. 2022

Niedergelassene Ärzte dürfen sich krankheitsbedingt sowie bei Urlaub, Fortbildungen oder auch Wehrübungen von einem anderen Arzt vertreten lassen. Ob das auch gilt, wenn es sich bei dem Vertretungsgrund um einen ehrenamtlichen Einsatz handelt - etwa für „Ärzte ohne Grenzen“ oder das Deutsche Rote Kreuz (DRK) - musste im Folgenden das Sozialgericht München (SG) bewerten.

Im zugrundeliegenden Fall ließ sich ein Arzt über mehrere Jahre an insgesamt über 300 Tagen von einem Kollegen vertreten. Er war während dieser Zeit unter anderem für das DRK und den ADAC tätig und betreute Patienten bei der Rückreise per Flugzeug aus dem Ausland. Hierfür erhielt er eine Vergütung von durchschnittlich 54 € pro Stunde. Der Arzt hatte die Vertretung durch den Kollegen jedoch nicht bei der kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorab genehmigen lassen. Die KV warf ihm dann vor, Leistungen seines Vertreters abgerechnet zu haben, obwohl kein Vertretungsgrund i.S.d. § 32 der Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) vorgelegen habe. Sie verlangte einen Teil des Honorars zurück.

Das SG gab der Klage des Arztes gegen die Honorarrückforderung überwiegend statt. Der Arzt habe sich wirksam vertreten lassen. Das Honorar, das die Vertretung erarbeitet hatte, müsse dementsprechend von der KV bezahlt werden. Das SG führte an, dass die Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV nicht abschließend aufgezählt seien.

Grundsätzlich muss der Arzt die erforderliche Leistung persönlich erbringen. Darum gelten weitere Vertretungsgründe eher als Ausnahmefälle - ehrenamtliche Tätigkeiten, die in erster Linie nicht gewinnorientiert sind, zählen aber durchaus dazu. Bei einer Größenordnung von nur durchschnittlich 54 € pro Stunde sei nicht von einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, sondern von einer Tätigkeit, die zwar vergütet wird, aber einer ehrenamtlichen Tätigkeit nahesteht.

Hinweis: Derzeit ist noch nicht klar, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Für die Praxis heißt das: Liegt ein Vertretungsgrund vor, der nicht in § 32 Ärzte-ZV aufgeführt ist, ist anzuraten, vorab eine Genehmigung bei der KV zu beantragen, um mögliche Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Alternativ kann oft auch schon eine simple Nachfrage bei der örtlichen KV nach der Rechtmäßigkeit der Vertretung, die schriftlich (z.B. auch per E-Mail) festgehalten wird, Abhilfe schaffen.

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