Demenzbedingte Verhaltensauffälligkeiten: Kann der Heimvertrag mit Demenzpatienten gekündigt werden?
23.02.2021
Ob der Heimvertrag mit Demenzpatienten aufgrund demenzbedingter Verhaltensauffälligkeiten gekündigt werden kann, musste das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) im folgenden Fall klären.
Seit 2015 lebte eine an Demenz erkrankte Frau in einem Seniorenheim mit eigener Demenzabteilung. Mit der Behauptung, die Frau störe mit ihrem Verhalten den Heimfrieden, kündigte die Heimbetreiberin im September 2018 den Heimvertrag mit der Frau aus wichtigem Grund: Die Frau laufe ständig umher und suche die anderen Bewohner in ihren Zimmern auf. Dies geschehe auch zur Nachtzeit. Sie betrete auch regelmäßig das Zimmer eines bestimmen Bewohners und schaue diesem gegen seinen Willen bei dessen Intimpflege zu. Zudem sei sie aggressiv, boxe Pflegekräfte und fahre Personen mit ihrem Rollator an.
Die Heimbetreiberin klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe des bewohnten Zimmers. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab, denn es liege kein wichtiger Grund zur Kündigung des Heimvertrags vor. Das behauptete Verhalten der Heimbewohnerin sei für die Heimbetreiberin zumutbar. Gegen diese Entscheidung legte die Heimbetreiberin Berufung ein. Das OLG bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz.
Ein Recht zur Kündigung des Heimvertrags aus wichtigem Grund liege nicht vor, sodass der Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht bestehe. Angesichts dessen, dass der Heimbetreiberin die Demenzerkrankung der Bewohnerin bei deren Aufnahme bekannt war und die Bewohnerin in der Demenzabteilung lebte, sei der Heimbetreiberin ein Festhalten am Vertrag zumutbar. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten von Demenzpatienten seien hinzunehmen. Das von der Heimbetreiberin behauptete Verhalten der Heimbewohnerin habe sich noch im Rahmen dessen bewegt, was von dem Betreiber eines Pflegeheims mit demenzkranken Bewohnern einer dem Heim angegliederten Demenzabteilung hingenommen werden müsse.
Hinweis: Wenn Heimbewohner eine erhebliche Gefahr für sich und/oder andere darstellen und die Heimleitung belegen kann, dass anderen Bewohnern Sach- oder Körperschäden zugefügt werden, kann die Kündigung eines Heimvertrages begründet sein. In diesem Fall war das allerdings nicht gegeben.
OLG Oldenburg, Urt. v. 28.05.2020 – 1 U 156/19