Datenzugriff

Anspruch auf Herausgabe von digitalen Unterlagen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Okt 2018

Das Finanzamt kann von Ihnen als Steuerpflichtigem Zugriff auf Ihre digitalen Daten und Datenverarbeitungssysteme verlangen. Der Zugriff ist auf Daten beschränkt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Originär digitale Daten müssen in einer maschinell auswertbaren Form aufbewahrt und bereitgestellt werden. Was ist allerdings, wenn der Steuerpflichtige mehr Daten in elektronischer Form vorhält, als es gesetzlich vorgeschrieben ist, und das Finanzamt auch diese einsehen will? Sind dann nur die Daten zur Verfügung zu stellen, zu deren Aufzeichnung man verpflichtet ist, oder muss man alle seine Aufzeichnungen offenlegen? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden, in welchem Rahmen die elektronischen Daten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Bei ihm wurde eine Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 angeordnet. Dabei sollte der Kläger einen Fragebogen zum EDV-System ausfüllen sowie „den Datenträger“ überlassen. Er erhob daraufhin „gegen die pauschale Anforderung der Bereitstellung elektronischer Daten zur Durchführung der Außenprüfung“ Einspruch und, nachdem dieser erfolglos geblieben war, schließlich Klage. Er besitze zwar alle angeforderten Unterlagen in elektronischer Form, sei aber nicht verpflichtet, diese dem Finanzamt in elektronischer Form zu überlassen. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, dass eine generelle Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auch hinsichtlich der Betriebsausgaben bestehe und es somit auch ein Recht auf Einsicht und Prüfung der diesbezüglich elektronisch gespeicherten Daten habe.

Das FG gab dem Kläger recht. Das Finanzamt hat nur das Recht auf die Herausgabe von Unterlagen, die der Steuerpflichtige aufzubewahren hat. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ist akzessorisch und besteht eben nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht. Es gibt im Gesetz keine eigenständige Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht mit einer Pflicht zur Aufzeichnung von Daten in Zusammenhang stehen. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, erstreckt sich die Zugriffsbefugnis des Finanzamts nur auf die Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Es reicht nicht aus, dass die elektronisch gespeicherten Daten für die Beurteilung der steuerlichen Situation relevant sind. Eine weiter gehende Aufbewahrungspflicht ergibt sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis: Wie dieser Fall zeigt, sorgt die voranschreitende Digitalisierung auch im steuerlichen Bereich immer wieder für neue Fragen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie sich mit ähnlichen Problemen konfrontiert sehen.

Entdecke deinen Weg zu einer Karriere bei Mundingdrifthaus

Das könnte Sie interessieren

04Dez2018

Datenzugriff: Anspruch auf Herausgabe von digitalen Unterlagen

Das Finanzamt kann von Ihnen als Steuerpflichtigem Zugriff auf Ihre digitalen Daten und Datenverarbeitungssysteme verlangen. Der Zugriff ist auf Daten beschränkt, die für ...

Mehr erfahren
24Jul2015

GoBD und Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug auch bei Buchführungsmängeln möglich

Ende letzten Jahres hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer ...

Mehr erfahren
14Feb2017

Elektronische Kassensysteme: Ab 2020 sollen neue Vorgaben die Manipulation verhindern

In seiner letzten Sitzung im Jahr 2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ zugestimmt. Darin enthalten sind gesetzliche ...

Mehr erfahren
13Sep2016

Elektronische Kassensysteme: Bundesregierung plant neue Maßnahmen gegen Manipulation

Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. € Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierter Registrierkassen zu beklagen. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ...

Mehr erfahren
13Aug2020

Kein Zugriff auf beschlagnahmte Unterlagen: Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif

Stellen Sie sich vor, Sie klagen vor dem Finanzgericht (FG), können aber ihre Klagebegründung nicht hinreichend substantiiert ausarbeiten, weil die hierfür erforderlichen ...

Mehr erfahren
05Aug2016

Registrierkassen: Ab 2017 gelten verschärfte Regeln

In bargeldintensiven Betrieben liegt der Fokus der steuerlichen Betriebsprüfung häufig auf der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich ...

Mehr erfahren