Ein Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus kann nur erteilt werden, wenn der verwendete Impfstoff in Deutschland zugelassen ist und vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelistet wird. Diese Tatsache, die eigentlich auf der Hand liegt, wurde im September 2021 durch einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) noch einmal bestätigt.
Anlass war ein Fall, in dem der Antragsteller eine Erstimpfung mit „Sputnik V“ in Moskau und rund zwei Monate später eine Zweitimpfung in San Marino erhalten hatte - ebenfalls mit „Sputnik V“. Hierüber wurden ihm auch jeweils Bescheinigungen ausgestellt. In Deutschland beantragte er dann beim zuständigen Gesundheitsamt die Ausstellung eines Impfzertifikats, die das Gesundheitsamt jedoch ablehnte. Ein Antrag im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beim Verwaltungsgericht Kassel (VG) war ebenso erfolglos. Und zuletzt bestätigte der VGH die Entscheidung des VG.
Der VGH begründete seine Entscheidung mit der Regelung in § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Demnach muss ein Nachweis zum Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten und in Deutschland zugelassenen Impfstoffen geführt werden. „Sputnik V“ ist zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht in Deutschland zugelassen. Somit besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats.
Hinweis: Zudem ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/953, dass ein EU-Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, ein Impfzertifikat für einen Covid-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist.
VGH Hessen, Beschl. v. 27.09.2021 – 8 B 1885/21; www.rv.hessenrecht.hessen.de