Corona-Krise

Vorauszahlungen aus 2019 können pauschal herabgesetzt werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Juli 2020

Wer als Unternehmer oder privater Vermieter wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist, kann seine Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020 unter erleichterten Bedingungen vom Finanzamt herabsetzen lassen.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun auch eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ermöglicht. Demnach können sich krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Land- und Forstwirten: bis Ende November 2021).

Voraussetzung ist, dass der Steuerbürger einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Finanzamt stellt und darin versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid 2019 ausgewiesenen Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist dieser Betrag auf 1.000.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000.000 €). Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen für 2019 dann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet die zu viel geleisteten Vorauszahlungen.

Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass ein Verlustrücktrag aus 2020 für den Jahressteuerbescheid für 2019 erst dann berücksichtigt werden kann, wenn die Veranlagung 2020 durchgeführt worden ist. Die Jahresveranlagung 2019 ist daher zunächst ohne Verlustberücksichtigung durchzuführen, was dazu führt, dass der zuvor herabgesetzte Vorauszahlungsbetrag wieder als endgültige Steuernachzahlung 2019 fällig wird. Um diesen „Bumerangeffekt“ auszuschließen, kann die auf den nichtberücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag zinslos gestundet werden, bis die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid 2020 abgelaufen ist (einen Monat nach seiner Bekanntgabe). Ergibt sich für 2020 ein endgültiger Verlustrücktrag, schafft dieser die gestundete Nachzahlung für 2019 schließlich wieder „aus der Welt“.

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