Bürgermeister

Zugleich Ehrenamt und Angestelltenverhältnis?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Juni 2016

Wissen Sie, was Ihr Bürgermeister oder Ihre Bürgermeisterin verdient? Je nach der Größe des Ortes gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Strukturen. In Schleswig-Holstein ist der Bürgermeister im ländlichen Raum beispielsweise oft ehrenamtlich tätig und bekommt lediglich eine Aufwandspauschale.

Der Bürgermeister ist hier jedoch nicht nur der „Vorsteher“ des Rates mit repräsentativer Funktion, sondern auch Leiter der Verwaltung. Dieser Unterschied zu anderen Bürgermeistern - beispielsweise in Nordrhein-Westfalen - führt zu einer ganz anderen Arbeitsbelastung. Und steuerlich gibt es ebenfalls einen gewaltigen Unterschied.

So wurde ein ehrenamtlicher Bürgermeister aus Schleswig-Holstein für seine Tätigkeit auch als Minijobber bezahlt, da er für die Zeit der Legislaturperiode als Ehrenbeamter bei der Stadt „angestellt“ war. Das Finanzamt wollte diese Zahlungen aber einer selbständigen Tätigkeit zuordnen und verlangte daher Einkommensteuer.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) war dieses Verlangen rechtswidrig. Denn der ehrenamtlich tätige Bürgermeister war wie ein Beamter in den Verwaltungsapparat eingebunden. Durch die Vereidigung als Ehrenbeamter galten für ihn die gleichen disziplinarischen Konsequenzen wie für andere Beamte - die Gemeinde war sein Dienstherr. Von einer selbständigen Tätigkeit konnte also keine Rede sein.

Das FG berief sich dabei unter anderem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Bayern, wo es - zumindest im Hinblick auf die Ausgestaltung der Tätigkeit und die Funktion eines ländlichen Bürgermeisters - eine ähnliche Gemeindeordnung gibt. Die Klage des Bürgermeisters hatte Erfolg, er musste keine Einkommensteuer nachzahlen.

Hinweis: Sie sind ehrenamtlich in Ihrer Gemeinde eingebunden? Neben Freibeträgen beeinflussen auch andere Faktoren wie etwa die Gemeindeordnung die steuerliche Behandlung Ihrer Tätigkeit. Bei Fragen hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Das könnte Sie interessieren

09Juni2018

Ehrenamtliche Tätigkeiten: Fiskus stellt bis zu 975 € pro Jahr steuerfrei

Ohne ehrenamtliches Engagement würden viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens nicht funktionieren. Auch der Steuergesetzgeber hat die gesellschaftliche Bedeutung ...

Mehr erfahren
04Sept.2017

Ehrenamt: Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes unterliegt der Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht sieht eine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung in den folgenden Fällen ...

Mehr erfahren
15Mai2016

Kein Ehrenamt: Vorstandstätigkeit im Sparkassenverband ist nicht umsatzsteuerbefreit

Ehrenamtliche Tätigkeiten können umsatzsteuerfrei erbracht werden, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden oder das bezogene Entgelt ...

Mehr erfahren
15Nov.2019

Ehrenamt: Welche steuerlichen Vergünstigungen existieren

In Deutschland engagieren sich gut 40 % der Bundesbürger ab 14 Jahren ehrenamtlich. Welche steuerlichen Vergünstigungen für dieses freiwillige Engagement beansprucht werden ...

Mehr erfahren
07März2019

Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung

Wann ist eine Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken möglich? Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 03.12.2018 geäußert.Darin ...

Mehr erfahren
20Nov.2016

Ehrenamtliche Richter: Müssen erhaltene Entschädigungen versteuert werden?

Ehrenamtliche Richter - auch Schöffen genannt - erhalten für ihre Tätigkeit bei Gericht unter anderem eine Entschädigung für Zeitversäumnis (6 € pro Stunde) und für ...

Mehr erfahren