Betriebliche Altersvorsorge

BMF veröffentlicht neues amtliches Vordruckmuster

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
12 Juli 2018

Wer Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen („Riester-Renten“), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen bezieht, muss diese als „sonstige Einkünfte“ versteuern. Für diese Leistungen aus der sogenannten externen betrieblichen Altersversorgung gilt grundsätzlich eine volle nachgelagerte Besteuerung - das heißt, sie müssen in der Auszahlungsphase in voller Höhe versteuert werden.

Die Anbieter der Altersvorsorgeverträge und der betrieblichen Altersversorgung sind in folgenden Fällen verpflichtet, ihren Leistungsempfängern den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

  • beim erstmaligen Bezug von Leistungen,

  • bei der steuerschädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen und

  • bei der Änderung des Leistungsbetrags im Vergleich zum Vorjahr.

Mit Schreiben vom 10.04.2018 hat das Bundesfinanzministerium ein neues mehrseitiges Vordruckmuster für diese Mitteilungen veröffentlicht, das Anbieter erstmals für die Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2018 verwenden müssen.

Hinweis: Die Anbieter dürfen das Vordruckmuster auch selbst in ihrer EDV erstellen, sofern sie Inhalt, Aufbau und Reihenfolge des Vordruckmusters unverändert lassen, die gewährten Leistungen (wie im Muster) auf der zweiten und dritten Seite aufschlüsseln und das DIN-A4-Format beibehalten. Zeilen des Mustervordrucks, in denen im Einzelfall keine Leistungen bescheinigt werden können, dürfen weggelassen werden. In diesem Fall muss aber die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise aus dem Vordruckmuster beibehalten werden.

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