Beschränkte Steuerpflicht

BMF äußert sich zur Erfassung von Einkünften aus inländischen öffentlichen Kassen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Jan. 2020

Zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gehören unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen stammen und mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Hinweis: Die Erfassung dieser Einkünfte folgt dem „Kassenstaatsprinzip“. Das heißt: Bezüge, die im Inland den Haushalt belasten, sollen auch im Inland besteuert werden. Unerheblich ist dabei, an welchem Ort die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird.

Bereits 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der für die Erfassung dieser Einkünfte erforderliche Inlandsbezug durch den Zahlungsvorgang zu Lasten der inländischen Volkswirtschaft hergestellt wird. Eine inländische öffentliche Kasse ist demnach auch jede Kasse einer Institution, die der Dienstaufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.

Eine Besteuerung scheidet nach dem Urteil aus, soweit das Projekt und damit die Arbeitsvergütung anteilig aus Mitteln der EU finanziert wird. Das Merkmal „mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis“ wird nach dem Urteil nur erfüllt, wenn die öffentlichen Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden. Daneben bestätigte der BFH seine Auslegung der sogenannten Entwicklungshilfeklauseln in den mit Entwicklungs- und Schwellenländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips modifizieren.

In einem neuen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun zur Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung geäußert. Demnach sind die Urteilsgrundsätze wie folgt anwendbar:

  • bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklauseln der DBA (Rz. 18 bis 21 dieses Schreibens) in allen offenen Fällen,

  • für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2019 zufließen, sowie

  • im Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

Hinweis: Das BMF äußert sich in seinem Schreiben auch zu den Merkmalen einer inländischen öffentlichen Kasse, zur Besteuerung von unmittelbaren und mittelbaren Zahlungen, zur Anwendung der Entwicklungshilfeklauseln in DBA und zur Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses.

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