Berufsrecht

Keine Weiterbildungsbefugnis ohne Facharzttitel

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Apr. 2023

Dürfen Ärzte in Fachrichtungen, in denen sie selbst keine Fachärzte sind, Weiterbildungen für andere Ärzte anbieten? Darüber musste das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) entscheiden und kam zu einem klaren Ergebnis.

Zwei Fachärzte für Innere Medizin (Internisten) wollten mit einer Klage die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet der Allgemeinmedizin für einen Zeitraum von zwei Jahren erreichen, anstatt des zuvor im Januar 2020 bewilligten Zeitraums von nur eineinhalb Jahren. Eine derartige Befugnis würde es den Fachärzten für Innere Medizin erlauben, Weiterbildungen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin anzubieten und andere Ärzte darin weiterzubilden.

Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sieht jedoch seit dem 01.07.2020 für Internisten keine Möglichkeit mehr vor, Weiterbildungen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin vorzunehmen, wenn sie selbst keinen Facharzttitel für Allgemeinmedizin vorweisen können.

Die klagenden Ärzte vertraten die Auffassung, dass sie aufgrund ihres bisherigen Antrags und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Weiterbildungsbefugnis hätten. Sie verwiesen zudem auf ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung.

Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter werteten die Klage als eine Verpflichtungsklage. Danach gelte die letzte mündliche Verhandlung als entscheidungserheblicher Zeitpunkt. In diesem Fall sei dann nach der derzeit gültigen und damit für die Entscheidung maßgeblichen Weiterbildungsordnung zu entscheiden. Gemäß der aktuellen Fassung der Weiterbildungsordnung ist eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die selbst keinen Facharzt für Allgemeinmedizin tragen, nicht mehr möglich. Die Kläger besaßen neben dem Facharzttitel für Innere Medizin keinen Facharzttitel für Allgemeine Medizin. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Das Weiterbildungsrecht ist ein Berufsrecht. Es gelten in jedem Bundesland etwas andere Berufsordnungen oder Weiterbildungsordnungen.

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