Azubi in U-Haft

Kein Kindergeldanspruch bei Aufgabe der Ausbildung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
09 Juli 2018

Kindergeld wird für volljährige Kinder in der Regel nur gezahlt, solange sie sich noch in einer Berufsausbildung befinden. In diesem Fall besteht der Kindergeldanspruch normalerweise bis zum 25. Geburtstag fort. Ob ein solcher Anspruch auch während der Untersuchungshaft eines Kindes bestehen bleiben kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Im vorliegenden Fall war ein 21-jähriger Sohn während seiner Ausbildung in Untersuchungshaft genommen worden, weil ihm Raub mit schwerer Körperverletzung vorgeworfen wurde. In der Justizvollzugsanstalt hatte er keine Möglichkeit, eine Ausbildung zu absolvieren. Auch nach Haftende nahm er keine (neue) Ausbildung mehr auf.

Der Vater wollte vor dem BFH erreichen, dass er das bereits für diesen Zeitraum von der Familienkasse ausbezahlte und zurückgeforderte Kindergeld nicht zurückzahlen muss, was die Bundesrichter jedoch ablehnten. Nach Gerichtsmeinung wurde der Sohn während seiner Inhaftierung nicht „für einen Beruf ausgebildet“, wie es vom Einkommensteuergesetz (EStG) für die Kindergeldgewährung vorausgesetzt wird.

Zwar kann ein Kindergeldanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung während einer Untersuchungshaft ohne Ausbildungsmaßnahmen fortbestehen. Hierfür ist aber erforderlich, dass es sich bei der Haft nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Sohn nach seiner Haftentlassung seine Ausbildung weder fortgesetzt noch eine neue Ausbildung begonnen hatte.

Hinweis: Der BFH verwies den Fall gleichwohl zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht, weil noch zu klären war, ob sich der Sohn während seiner Haftzeit möglicherweise ernsthaft und nachweisbar um eine Ausbildungsstelle bemüht hatte. Wäre dies der Fall, könnte der Kindergeldanspruch noch „gerettet“ werden: Nach dem EStG wird ein Kind auch dann kindergeldrechtlich anerkannt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, sich jedoch ernsthaft um einen solchen Platz bemüht. Für ein solches Verhalten müssen Eltern aber stichhaltige Beweise liefern können (z.B. schriftliche Bewerbungen, Absagen usw.).

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