Auszahlungsbeschränkung

Auswirkung auf die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 Apr. 2020

Haben Sie Kinder? Wenn ja, dann haben Sie wahrscheinlich auch Kindergeld beantragt. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung wird allerdings überprüft, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag unter Anrechnung des gezahlten Kindergeldes günstiger für Sie ist. Was gilt aber, wenn kein Kindergeld beantragt oder der Anspruch auf Kindergeld abgelehnt wurde? Wird der Antrag dann auch gegengerechnet? Oder gibt es da Unterschiede? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem Fall urteilen, in dem das Kindergeld nicht für das gesamte Jahr gezahlt wurde, weil es zu spät beantragt wurde.

Die Kläger sind Eltern eines 1995 geborenen Kindes. Am 23.05.2018 beantragten sie erstmals Kindergeld mit Rückwirkung mindestens ab Januar 2017. Die Familienkasse lehnte dies ab, da Kindergeld rückwirkend nur für längstens sechs Monate beantragt werden kann. Sie setzte daher das Kindergeld erst ab November 2017 fest. In der Einkommensteuererklärung 2017 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und den Abzug des Kinderfreibetrags für 2017 in voller Höhe unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es zog den Kinderfreibetrag in voller Höhe ab und rechnete Kindergeld für die gesamten zwölf Monate hinzu. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 war dahin gehend rechtswidrig, dass auch nicht an die Kläger ausgezahltes Kindergeld berücksichtigt wurde. Das ausgezahlte Kindergeld erhöht die tarifliche Einkommensteuer, wenn der Abzug der Freibeträge günstiger ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Kindergeld auch tatsächlich gezahlt wurde. Das Finanzamt ist nicht an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse gebunden. Es ist allerdings noch nicht einheitlich geklärt, inwieweit sich die Begrenzung einer rückwirkenden Zahlung auf die letzten sechs Monate auf den Kindergeldanspruch und damit auch auf die Hinzurechnung auswirkt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein bestehender Kindergeldanspruch, der wie hier innerhalb der Festsetzungsfrist geltend gemacht wurde, aber teilweise von der Ausschlussfrist erfasst wird, daher mit 0 € bei der Günstigerprüfung und auch bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung natürlich, dass tatsächlich nichts ausgezahlt wurde.

Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen und das Finanzamt Kindergeld berücksichtigt haben, das Sie nicht erhalten haben, können Sie sich hierauf berufen und den Bescheid offenhalten bis endgültig entschieden wurde.

Das könnte Sie interessieren

25Juni2017

Kinder zählen: Wenn das Kindergeld von verschiedenen Elternteilen beantragt wird

Für ihr erstes und zweites Kind erhalten Eltern je 192 € Kindergeld pro Monat, für das dritte 198 € und für jedes weitere Kind je 223 €. Der Umstand, dass das Kindergeld ...

Mehr erfahren
22Mai2015

Kindergeld: Ausbildung muss Gegenstand des Dienstverhältnisses sein

Wie lange erhält man als Elternteil das Kindergeld bzw. den -freibetrag für sein Kind? In der Regel dann nicht mehr, wenn das Kind nach dem Abschluss einer Ausbildung eine ...

Mehr erfahren
22Mai2015

Kindergeld: Ausbildung muss Gegenstand des Dienstverhältnisses sein

Wie lange erhält man als Elternteil das Kindergeld bzw. den -freibetrag für sein Kind? In der Regel dann nicht mehr, wenn das Kind nach dem Abschluss einer Ausbildung eine ...

Mehr erfahren
30Juli2020

Untätigkeitseinspruch: Wie bemisst sich der Gegenstandswert für eine Kostenerstattung?

Familienkassen sind verpflichtet, einem Einspruchsführer die zu seiner Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, soweit der Einspruch gegen eine ...

Mehr erfahren
29Dez.2018

Kindergeld: Erklärung der Beendigung der Erstausbildung aufgrund einer irrigen Rechtsauffassung

Wissen Sie, wann die Ausbildung ihres Kindes steuerrechtlich gesehen endet? Die Familienkasse weiß es in der Regel nicht. Deshalb verlangt sie Erklärungen der Eltern bzw. ...

Mehr erfahren
12Juli2017

Kindergeld mit Auslandsbezug: Bescheid einer örtlich unzuständigen Familienkasse ist nicht nichtig

Für grenzüberschreitende Kindergeldfälle hat die Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit bei bestimmten Familienkassen gebündelt. Hat ein Anspruchsberechtigter oder ...

Mehr erfahren