Arztvertretung durch Assistenten

Keine Abrechnung von Assistenten-Leistungen ohne förmliche Genehmigung der KV

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Jan. 2017

Nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV ist eine Genehmigung durch die KV formelle Grundlage für die Berechtigung eines Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seines Assistenten. Leidglich eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung des Assistenten auf der Sammelerklärung oder eine mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der KV reichen nicht aus.

Grundsätzlich ist der Vertragsarzt nach den Honorarverteilungsverträgen und nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Allerdings eröffnet § 32 Ärzte-ZV unter anderem die Möglichkeit, Assistenten zu beschäftigen. Nach Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV bedarf die Beschäftigung von Assistenten zur Aus- und Weiterbildung der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Satz 2 der Vorschrift darf der Vertragsarzt einen Assistenten im Übrigen nur beschäftigen,

  1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
  2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
  3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Auch für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten aus diesen Gründen ist nach Satz 4 der Vorschrift die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.

Die von Assistenten einschl. Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen sind den vom Vertragsarzt persönlich erbrachten Leistungen gleichgestellt und werden dementsprechend auch in gleicher Höhe vergütet (vgl. etwa BSG Urt., v. 17.03.2010 - B 6 KA 13/09 R). Nach § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV darf die Beschäftigung eines Assistenten aber nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

Vertragsärzte haben die ihrer Berufsausübung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu kennen und zu beachten (ständige Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R). Dies gilt im Besonderen für die Vorschriften zur Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, hier also des § 32 Ärzte-ZV. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass sie positive Kenntnis der Genehmigungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit von Assistenten hatte. Dieser Eindruck wird dadurch gestützt, dass die Klägerin vor den streitgegenständlichen Quartalen - nämlich vor dem 16.04.1999 - bereits ein Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte und auch nach den hier relevanten Verfahren, noch vor der Plausibilitätsprüfung, wiederum zwei weitere Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte.

Quelle: SG Marburg, Urt. v. 02.09.2015 - S 16 KA 531/13

Das könnte Sie interessieren

20Apr.2017

Arztvertretung durch Assistenten: Keine Abrechnung von Assistenten-Leistungen ohne förmliche Genehmigung der KV

Nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV ist eine Genehmigung durch die KV formelle Grundlage für die Berechtigung eines Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seines Assistenten. ...

Mehr erfahren
03Nov.2021

Ärztliche Weiterbildung: Immer nur ein Assistent pro Arzt?

Das Sozialgericht Marburg (SG) hat entschieden, dass es zur zahlenmäßigen Beschränkung für die Beschäftigung von Assistenten (hier: nur ein Vorbereitungsassistent pro ...

Mehr erfahren
28Sept.2022

Persönliche Leistungserbringung: Vertragsärzte sollten Weiterbildungsassistenten stets vorab genehmigen lassen

Nicht immer ist Vertragsärzten bewusst, welche Konsequenzen es haben kann, wenn vertragsärztliche Leistungen unberechtigt an Dritte delegiert werden. Ein an der vertragsärztlichen ...

Mehr erfahren
17Sept.2019

Ausfall in Gemeinschaftspraxen: Für nichtvertretbare Leistungen darf kein Honorar abgerechnet werden

Ein Vertragsarzt kann sich bei Krankheit, Urlaub, ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten ...

Mehr erfahren
29Jan.2019

Kassenärztliche Vereinigung: Nachträgliche Korrektur zuvor genehmigter Honorarforderungen nicht möglich

Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) prüft die Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Prüfung bezieht sich sowohl auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität ...

Mehr erfahren
18Juli2017

Honorarkürzungen: Reduzierung um ein Viertel bei nicht genehmigter Beschäftigung eines Arztes zulässig

Ein Vertragsarzt verstößt gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, wenn er Leistungen abrechnet, die weder er selbst noch ein mit Genehmigung tätiger Weiterbildungsassistent ...

Mehr erfahren