Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Pauschale Zuschlagszahlung ist nicht steuerfrei

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Apr. 2017

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, können diese häufig lohnsteuerfrei belassen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn fließen.

Hinweis: Die Zuschläge können steuerfrei bleiben, soweit sie für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit regelmäßig 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Der für die Berechnung heranzuziehende Grundlohn darf zudem nur einen Stundenlohn von höchstens 50 € beinhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vergütungen für ärztliche Bereitschaftsdienste nicht steuerfrei belassen werden können, wenn sie pauschal neben dem Grundlohn und ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Arbeit der Ärzte an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht worden ist.

Geklagt hatte eine Betreiberin mehrerer Fachkliniken, die sich wegen gezahlter pauschaler Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste einer Lohnsteuernachforderung von 129.000 € ausgesetzt sah. Der BFH segnete die Steuernachforderung des Finanzamts ab und verwies darauf, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung waren. Die klagende Krankenhausbetreiberin hatte die streitigen Zusatzzahlungen hingegen allgemein und ungeachtet der von den Ärzten tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden gewährt.

Hinweis: Arbeitgeber sollten also unbedingt darauf achten, dass sich die Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an der tatsächlichen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu begünstigten Zuschlagszeiten orientieren. Pauschale Zuschläge können allenfalls dann steuerfrei sein, wenn sie lediglich Abschlagszahlungen oder Vorschüsse sind und später nach der tatsächlich geleisteten Arbeit abgerechnet werden.

BFH, Urt. v. 29.11.2016 – VI R 61/14

Das könnte Sie interessieren

20Mai2017

Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Pauschale Zuschlagszahlung ist nicht steuerfrei

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, können diese häufig lohnsteuerfrei belassen werden. Voraussetzung ...

Mehr erfahren
28Aug.2015

Feiertagszuschläge: Steuerfreiheit ist an Höchstgrenzen gekoppelt

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, können Sie diese häufig steuerfrei beziehen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ...

Mehr erfahren
10Apr.2018

Schichtzulagen: Steuerfreiheit darf nachträglich gewährt werden

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer (neben seinem Grundlohn) für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zulagenzeiten ...

Mehr erfahren
15Feb.2018

Lohnzuschläge: Steuerfreiheit darf nachträglich gewährt werden

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer (neben seinem Grundlohn) für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zulagenzeiten ...

Mehr erfahren
27Aug.2017

Sonntagsarbeit: Wann sind Zuschläge steuerfrei?

Hatten Sie schon einmal Computerprobleme zu beklagen? Nach Medienberichten kommt das in letzter Zeit ja häufiger vor. Aber auch wenn Sie keinen Computer nutzen, können Sie ...

Mehr erfahren
02Mai2018

Dienst zu wechselnden Zeiten: Einsprüche gegen Besteuerung von Zulagen zurückgewiesen

Beamten und Soldaten steht nach der Erschwerniszulagenverordnung eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zu. Mit Hilfe dieser Zahlung soll ein finanzieller Ausgleich ...

Mehr erfahren