Abzug von Schulgeld

Ordnungsgemäße Vorbereitung auf Abschluss muss nicht von Schulbehörde bescheinigt werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Jan 2018

Besuchen Kinder eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, können die Eltern die Schulgeldzahlungen mit 30 %, maximal 5.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schule zu einem anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Absetzbar sind auch Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen, die das Kind auf einen solchen anerkannten Abschluss ordnungsgemäß vorbereiten. Ob und wie eine solche ordnungsgemäße Vorbereitung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte das Kind eine Privatschule besucht, die auf die mittlere Reife vorbereiten sollte; die Prüfung wurde später von einer staatlichen Schule abgenommen.

Das Finanzamt versagte der Mutter den Schulgeldabzug und argumentierte, dass die erforderliche „ordnungsgemäße Vorbereitung“ auf einen anerkannten Abschluss nicht durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde nachgewiesen worden sei. Der BFH gab nun grünes Licht für den Schulgeldabzug und erklärte, dass es hierfür überhaupt keiner Bescheinigung einer Schulbehörde bedürfe. Nach Gerichtsmeinung müssen vielmehr die Finanzbehörden in Eigenregie prüfen, ob eine Einrichtung ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung erfüllt, weil der Vollzeitunterricht in der Einrichtung (nach den entsprechenden Plänen des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt worden war.

Hinweis: Wird ein Kind in einer schulischen Einrichtung auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet, müssen die Eltern dem Finanzamt für einen Schulgeldabzug also keine Bescheinigung der Schulbehörde darüber vorlegen, dass die Vorbereitung auf den Abschluss ordnungsgemäß erfolgt.

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