6b- oder 6c-Rücklage

Übertragung auf anderes Unternehmen vor Anschaffung des Ersatzes

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
05 Nov. 2016

Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, den Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht zu versteuern, sondern in einer Rücklage zu „verstecken“. Das steht Ihnen dann offen, wenn Sie in den vier Jahren nach dem Verkauf ein Ersatzwirtschaftsgut anschaffen oder innerhalb der nächsten sechs Jahre ein Ersatzgebäude neu herstellen. Auf dieses Ersatzwirtschaftsgut übertragen Sie die Rücklage und mindern dessen Wert um den Wert der Rücklage.

Diese Möglichkeit haben nicht nur Bilanzierer, sondern auch Unternehmer, die für die Gewinnermittlung lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen des Einkommensteuergesetzes spricht man im ersten Fall von einer „6b-Rücklage“ und im zweiten von einer „6c-Rücklage“ (für beide gelten aber die gleichen Bedingungen).

Eine spannende Frage zur Übertragung einer 6c-Rücklage auf ein anderes Unternehmen ist kürzlich vor dem Finanzgericht Münster (FG) entschieden worden. Die Eltern des Klägers hatten vor der Übertragung ihres Land- und Forstwirtschaftsbetriebs auf ihren Sohn ein Grundstück verkauft, in diesem Betrieb eine 6c-Rücklage gebildet und die Rücklage anschließend in eine weitere Gesellschaft „mitgenommen“, die ihnen ebenfalls gehörte.

Das Finanzamt erkannte die Übertragung nicht an, so dass die 6c-Rücklage plötzlich beim Sohn sein sollte, der inzwischen Inhaber des Land- und Forstwirtschaftsbetriebs war. Er hatte jedoch kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft. Die Eltern erklärten zwar, dass in dem anderen Betrieb ein Jahr später ein Haus errichtet und die Rücklage damit verrechnet worden sei. Das Finanzamt bestand aber auf der Unzulässigkeit der Übertragung und verwies auf eine Verwaltungsanweisung, nach der die Übertragung einer 6b- bzw. 6c-Rücklage auf ein anderes Unternehmen nur im Jahr der Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts möglich ist - nicht schon vorher, wie das die Eltern im Streitfall getan hatten.

Doch für diese Verwaltungsanweisung gibt es keine rechtliche Grundlage, entschied das FG. Eine Übertragung ist auch dann möglich, wenn das Ersatzwirtschaftsgut erst später angeschafft und die Rücklage darauf verrechnet wird. (Die oben genannten vier Jahre müssen aber trotzdem eingehalten werden.) Da die weiteren Voraussetzungen gegeben waren, musste das Finanzamt seine Entscheidung korrigieren. Die Klage hatte also Erfolg.

Hinweis: Mit der Korrektur will sich das Finanzamt aber offensichtlich noch Zeit lassen, denn es hat Revision eingelegt. Wir informieren Sie wieder, wenn der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage ebenfalls bewertet hat.

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