Anfechtung der Erbschaftsannahme

Rechtsanwaltskosten sind nicht absetzbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Okt. 2016

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist für berufene Erben ein probates Mittel, um sich vor einem überschuldeten Nachlass zu schützen. Dieser Notausstieg ist aber in der Regel nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbschaftsanfall eröffnet.

Hinweis: Hat ein Erbe eine Erbschaft bereits angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Rechtsanwaltskosten zur Rückgängigmachung einer Erbenstellung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Im Entscheidungsfall hatte eine Tochter nach dem Tod ihres Vaters zunächst die Erbschaft angenommen, dann aber versucht, sich aus ihrer Erbenstellung durch Anfechtung der Erbschaftsannahme „herauszuwinden“.

Der BFH ließ einen steuerlichen Abzug der Anwaltskosten jedoch nicht zu und verwies darauf, dass Zivilprozesskosten nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur absetzbar sind, wenn der Prozess existenzielle Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Dem vorliegenden Rechtsstreit konnte keine solche existenzielle Bedeutung beigemessen werden, unter anderem weil im deutschen Recht der Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung gilt. Ein Erbe kann die Haftung auf den Nachlass demnach beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken, was die Tochter im Urteilsfall nach eigener Aussage auch tatsächlich getan hatte.

Hinweis: Weil die Existenz der Tochter bei dem Rechtsstreit nicht auf dem Spiel stand, durften die Anwaltskosten somit nicht steuermindernd abgezogen werden. Der BFH hat diese strengen Rechtsgrundsätze zum Abzug von Zivilprozesskosten in letzter Zeit bei Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art angewandt, unter anderem bei Prozessen wegen Baumängeln, Bergbauschäden, Mietstreitigkeiten oder zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte.

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